LAG Hamm - Beschluss vom 26.02.2010
10 TaBV 103/09
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 33/09

Unbestimmter Feststellungsantrag der Arbeitgeberin im Beschlussverfahren um Mitbestimmung des Betriebsrats bei der EDV-Schulung

LAG Hamm, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 103/09

DRsp Nr. 2010/8333

Unbestimmter Feststellungsantrag der Arbeitgeberin im Beschlussverfahren um Mitbestimmung des Betriebsrats bei der EDV-Schulung

1. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt in entsprechender Anwendung auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; ein Antrag im Beschlussverfahren muss daher die Maßnahme, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht reklamiert oder in Abrede gestellt wird, so präzise bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann. 2. Kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Teilnahme an EDV-Schulungen im Bereich der Pflege schon nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und auch nach den §§ 96 ff. BetrVG in Betracht, muss aus den Anträgen der Arbeitgeberin konkret hervorgehen, in welchem Umfang ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verneint werden soll; kann den Anträgen der Arbeitgeberin nur entnommen werden, dass es sozusagen in das Belieben des Gerichts gestellt ist, welche "Mitbestimmungsrechte" zu prüfen und festzustellen sind, ist der Antrag unzulässig, weil er zu unbestimmt und letztlich auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 03.11.2009 – 3 BV 33/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

A