ArbG Trier, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 19/15
Unbestimmte Eilanträge auf Unterlassung der Preisgabe von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissenUnzulässige Eilanträge der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen zum wirtschaftlichen Interesse an der Geheimhaltung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 5 SaGa 9/15
DRsp Nr. 2016/3981
Unbestimmte Eilanträge auf Unterlassung der Preisgabe von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissenUnzulässige Eilanträge der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen zum wirtschaftlichen Interesse an der Geheimhaltung
1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO dürfen ein Unterlassungsantrag und gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 4ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; Inhalt und Umfang eines beantragten Unterlassungsgebots müssen eindeutig feststehen, so dass der Gegner sein Verhalten im Hinblick auf die gemäß § 890 Abs. 1ZPO drohenden Ordnungsmittel nach dem gerichtlichen Unterlassungsurteil richten kann.2. Bestimmtheitsgrundsatz und Geheimnisschutz können im Einzelfall zu einem schwer aufzulösenden Gegensatz führen; auch wenn die Arbeitgeberin in ihrem Klageantrag das zu schützende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht zu offenbaren braucht, müssen doch Klageantrag und Urteilsformel das Geheimnis jedenfalls so deutlich beschreiben, dass zu ersehen ist, was geschützt werden soll.
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