LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2016
5 SaGa 9/15
Normen:
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 19/15

Unbestimmte Eilanträge auf Unterlassung der Preisgabe von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissenUnzulässige Eilanträge der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen zum wirtschaftlichen Interesse an der Geheimhaltung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 5 SaGa 9/15

DRsp Nr. 2016/3981

Unbestimmte Eilanträge auf Unterlassung der Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Unzulässige Eilanträge der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen zum wirtschaftlichen Interesse an der Geheimhaltung

1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dürfen ein Unterlassungsantrag und gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; Inhalt und Umfang eines beantragten Unterlassungsgebots müssen eindeutig feststehen, so dass der Gegner sein Verhalten im Hinblick auf die gemäß § 890 Abs. 1 ZPO drohenden Ordnungsmittel nach dem gerichtlichen Unterlassungsurteil richten kann. 2. Bestimmtheitsgrundsatz und Geheimnisschutz können im Einzelfall zu einem schwer aufzulösenden Gegensatz führen; auch wenn die Arbeitgeberin in ihrem Klageantrag das zu schützende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht zu offenbaren braucht, müssen doch Klageantrag und Urteilsformel das Geheimnis jedenfalls so deutlich beschreiben, dass zu ersehen ist, was geschützt werden soll.