Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der von der Beklagten vorgenommene Eingriff in die Dynamisierung des Ruhegehaltes ist nicht gerechtfertigt. Er lässt sich nicht mit einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen.
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