LAG Köln - Beschluss vom 11.11.2011
4 TaBV 28/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 83/10

Unberechtigte Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Versetzung auf Leitungsposten aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung Auswahlverfahren für Führungspositionen

LAG Köln, Beschluss vom 11.11.2011 - Aktenzeichen 4 TaBV 28/11

DRsp Nr. 2012/1502

Unberechtigte Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Versetzung auf Leitungsposten aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung "Auswahlverfahren für Führungspositionen"

Enthält eine "Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung .. und dem Gesamtbetriebsrat .. über die Durchführung eines Auswahlverfahrens für Führungspositionen (AFP)" keine ausdrücklich Regelung darüber, dass die Arbeitgeberin an das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Weise gebunden ist, dass sie eine Führungsperson nicht mit einem Teilnehmer des Auswahlverfahrens besetzen darf, der das Auswahlverfahren "nicht bestanden" hat, und führt auch die Auslegung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu keinem anderen Ergebnis, ist die Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin nicht an "objektive Kriterien" gebunden sondern nur durch die Festlegung eines einzuhaltenden Verfahren formalisiert; die Arbeitgeberin kann daher ohne Widerspruch des Betriebsrats mit nachvollziehbaren Gründen auch einen Bewerber in eine Führungsposition berufen, der nach dem Gesamtergebnis des formalisierten Verfahrens als "nicht geeignet" zu beurteilen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.02.2011

- 3 BV 83/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; § Abs. ;