LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2009
9 Sa 1375/08
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB 315 Abs. 3; TV ATZ § 2 Abs. 3; TV ATZ § 3 Abs. 2; TV ATZ § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3138/08

Unberechtigte Versagung der Altersteilzeit im Blockmodell aus finanziellen oder haushaltswirtschaftlichen Gründen; Entscheidung über Verteilung der Arbeitszeit bei Altersteilzeit nach billigem Ermessen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1375/08

DRsp Nr. 2009/16527

Unberechtigte Versagung der Altersteilzeit im Blockmodell aus finanziellen oder haushaltswirtschaftlichen Gründen; Entscheidung über Verteilung der Arbeitszeit bei Altersteilzeit nach billigem Ermessen

Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden, wie die Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis verteilt wird. Der Arbeitgeber überschreitet die Grenzen des ihm eingeräumten Direktionsrechts, wenn er sich aus finanziellen oder haushaltswirtschaftlichen Gründen dafür entscheidet, dass Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell nicht mehr durchgeführt werden können.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.08.2008 - 3 Ca 3138/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; BGB 315 Abs. 3; TV ATZ § 2 Abs. 3; TV ATZ § 3 Abs. 2; TV ATZ § 3 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger ist am 21.06.1949 geboren und seit dem 01.10.2001 mit einer Unterbrechung zwischen dem 31.07.2004 und dem 03.01.2005 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler beschäftigt.