LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2010
17 Sa 1465/09
Normen:
TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 S. 1; TVÜ-VKA § 11 Abs. 2 S. 1; TVöD-VKA 24 Abs. 2; BAT § 29 B Abs. 6 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 689/09

Unberechtigte Kürzung der Besitzstandszulage bei Erhöhung der unter einer Vollbeschäftigung liegenden Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Angestellten

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 1465/09

DRsp Nr. 2010/13687

Unberechtigte Kürzung der Besitzstandszulage bei Erhöhung der unter einer Vollbeschäftigung liegenden Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Angestellten

Eine Erhöhung der Arbeitszeit ab dem 01.11.2007 von 16 Stunden auf 19,25 Stunden darf nicht zum Anlass genommen werden, die Besitzstandszulage entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung zu reduzieren; Sinn und Zweck der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA sprechen dagegen, dass die Tarifvertragsparteien die Reduzierung der Besitzstandszulage auch in den Fällen anstrebten, in denen die Teilzeitarbeit um einige Wochenstunden erhöht wird, so dass insoweit der Anwendungsbereich der Tarifnorm im Wege der Auslegung einzuschränken ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 13.10.2009 – 3 Ca 689/09 O – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 S. 1; TVÜ-VKA § 11 Abs. 2 S. 1; TVöD-VKA 24 Abs. 2; BAT § 29 B Abs. 6 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der an die Klägerin für die Monate August 2008 bis Februar 2009 zu zahlenden kinderbezogenen Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA.