Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 13.10.2009 –
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der an die Klägerin für die Monate August 2008 bis Februar 2009 zu zahlenden kinderbezogenen Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA.
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