Der Antrag auf Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag ist zulässig. Das Berufungsverfahren
Der Antrag ist unbegründet. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragsteller ist § 86b Abs. 2 SGG. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine wie auch immer geartete Eilbedürftigkeit ist nicht zu erkennen. Auf die Verfügung vom 15.01.2019 nimmt der Senat Bezug. Soweit der Antragsteller meint, zunächst den Abschluss des Verfahrens
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §
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