LSG Bayern - Beschluss vom 13.05.2024
L 14 SF 46/24 AB
Normen:
SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 63/22

Unbegründetheit eines Antrags auf Ablehung einer Richterin

LSG Bayern, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen L 14 SF 46/24 AB

DRsp Nr. 2024/8365

Unbegründetheit eines Antrags auf Ablehung einer Richterin

Die schlichte Äußerung der Rechtsauffassung einer Richterin und die Darlegung einer geplanten Vorgehensweise begründet bei vernünftiger Betrachtung kein irgendwie geartetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin. Denn ein Ablehnungsgesuch ist kein Mittel, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung einer Richterin zu wenden. Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn die geäußerte Auffassung schlechthin unvertretbar wäre und man gerade hieraus auf eine unsachliche Einstellung gegenüber der betroffenen Partei schließen könnte.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bayerischen L. R wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 08.02.2024 richtete die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung des 14. Senats zuständige Berichterstatterin folgendes Schreiben an die Klägerin:

"Im vorliegendem Verfahren geht es um die statusrechtliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1. und insoweit die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2020.