LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2011
8 Sa 177/11
Normen:
KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 971/10

Unbegründetheit einer Kündigungsschutzklage wegen Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 177/11

DRsp Nr. 2012/4156

Unbegründetheit einer Kündigungsschutzklage wegen Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.2.2011 - AZ: 6 Ca 971/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte ist eine selbständige Gesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe, die am Markt als "Z" auftritt und die sich mit der Herstellung und dem Handel von Papier und Papiererzeugnissen beschäftigt. Weitere Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe sind die X GmbH & Co KG mit Sitz in Offenbach a.d.Q., die Y PM 1 GmbH mit Sitz in Burg und die Y PM 2 GmbH mit Sitz in Eisenhüttenstadt. Die Geschäftsführer der Beklagten sind zugleich auch Geschäftsführer der anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe.

Der Kläger war zunächst seit dem 01.01.1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der X Papierverarbeitung GmbH als Vertriebsleiter beschäftigt. Diese traf am 15.02.2001 mit dem Kläger eine als "Änderungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung folgenden Inhalts:

"§ 1 Übertritt

Der Stelleninhaber tritt rückwirkend ab dem 01.02.2001 zu folgender, der X-Gruppe angehörenden Gesellschaft über: