LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2019
L 11 KR 673/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 1726/18

Unbegründetheit der Beschwerde gegen einen Beschluss des SozialgerichtsKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 673/18 B ER

DRsp Nr. 2019/8809

Unbegründetheit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.07.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1;

Gründe

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes. Diesen definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).