LSG Sachsen - Beschluss vom 11.01.2021
L 1 KA 4/20 B ER
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1a S. 1 und S. 4; SGB V § 97 Abs. 4; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1 und S. 3 bis S. 5 Nr. 9 und S. 9-10; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86a Abs. 3 S. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 und S. 4; SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KA 26/20

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Auswahlentscheidung zur Nachbesetzung eines VertragsarztsitzesRechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auch ohne vorherige Antragstellung bei der BehördeAnforderungen an den Prüfungsmaßstab für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in einer DrittanfechtungssituationAnforderungen an die Rechtmäßigkeit der Nachfolgezulassung eines am 01.01.2012 bereits zugelassenen bestandsgeschützten Medizinischen VersorgungszentrumsAnforderungen an das überwiegende Interesse des Antragstellers an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einem überversorgten Planungsbereich

LSG Sachsen, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen L 1 KA 4/20 B ER

DRsp Nr. 2021/2561

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Auswahlentscheidung zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auch ohne vorherige Antragstellung bei der Behörde Anforderungen an den Prüfungsmaßstab für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in einer Drittanfechtungssituation Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Nachfolgezulassung eines am 01.01.2012 bereits zugelassenen bestandsgeschützten Medizinischen Versorgungszentrums Anforderungen an das überwiegende Interesse des Antragstellers an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einem überversorgten Planungsbereich

I. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 8 und 9 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 25. März 2020 werden zurückgewiesen.

II. Die Beigeladenen zu 8 und 9 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 7, die diese selbst tragen.

III. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 103.156,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 1a S. 1 und S. 4; SGB V § 97 Abs. 4; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1 und S. 3 bis S. 5 Nr. 9 und S. 9-10; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86a Abs. 3 S. 3;