LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2019
L 7 AS 550/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; ZPO § 118;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 4635/18

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Bewilligungsreife des Antrags im Zeitpunkt der Entscheidung des SozialgerichtsVorlage der erforderlichen Unterlagen erst im Beschwerdeverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 550/19 B

DRsp Nr. 2019/8942

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Bewilligungsreife des Antrags im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts Vorlage der erforderlichen Unterlagen erst im Beschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.03.2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; ZPO § 118;

Gründe