LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2022
L 7 AS 1820/21 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) und Nr. 4; SGB II § 9 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 2-3; SGB II § 9 Abs. 5; SGB II § 33 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 2802/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verpflichtung des Leistungsträgers zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - hier der Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB IIAnforderungen an das Vorliegen einer Haushaltszugehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II beim Zusammenleben eines unter 25 Jahre alten Antragstellers mit seiner Mutter

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 1820/21 B ER

DRsp Nr. 2022/8336

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verpflichtung des Leistungsträgers zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs – hier der Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II Anforderungen an das Vorliegen einer Haushaltszugehörigkeit im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II beim Zusammenleben eines unter 25 Jahre alten Antragstellers mit seiner Mutter

Der Gesetzgeber geht pauschalierend davon aus, dass Eltern für ihre Kinder einstehen, wenn diese mit ihnen im Haushalt leben, unverheiratet sind, unter 25 Jahre alt sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können. Dabei ist die Erforderlichkeit der materiellen Unterstützung des Kindes im Rahmen der Prüfung seiner Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern nicht mit einem vollumfänglichen wirtschaftlichen Einstehen der Eltern gleichzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.11.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) und Nr. 4; SGB II § 9 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 2-3; SGB II § 9 Abs. 5; SGB II § 33 Abs. 2 Nr. 1;