LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2022
L 6 AS 215/22 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 202; ZPO § 294; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3074/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes - hier verneint bei finanzieller Unterstützung durch die Eltern

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen L 6 AS 215/22 B ER

DRsp Nr. 2022/10773

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes – hier verneint bei finanzieller Unterstützung durch die Eltern

Ein Anordnungsgrund besteht nicht, wenn gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgegriffen werden kann – hier im Falle der finanziellen Unterstützung durch die Eltern.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.01.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 202; ZPO § 294; SGB II;

Gründe

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 06.01.2022 hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr Leistungen nach dem () in gesetzlicher Höhe für einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitraum zu gewähren.