LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.10.2020
L 12 AS 721/20 B ER und L 12 AS 722/20 B
Normen:
SGB II § 37 Abs. 1 S. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 2; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 67 Abs. 5 S. 1; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1003/20

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem sozialgerichtlichen Verfahren über die Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Aufhebungsbescheid und die Gewährung von Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen L 12 AS 721/20 B ER und L 12 AS 722/20 B

DRsp Nr. 2020/15656

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem sozialgerichtlichen Verfahren über die Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Aufhebungsbescheid und die Gewährung von Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.04.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K, I-Straße 00, X, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 37 Abs. 1 S. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 2; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 67 Abs. 5 S. 1; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die einstweilige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).