LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2022
L 8 BA 34/22 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB IV;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 89 BA 57/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen BeitragsbescheidVerwertbarkeit von Feststellungen anderer Behörden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 34/22 B ER

DRsp Nr. 2023/833

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid Verwertbarkeit von Feststellungen anderer Behörden

Tragen die vom prüfenden Rentenversicherungsträger getroffenen bzw. in verfahrensrechtlich zulässigerweise verwerteten Feststellungen anderer Behörden – insbesondere der Hauptzollämter – seine beitragsrechtliche Bewertung des Sachverhalts, bestehen an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides grundsätzlich keine überwiegenden Zweifel – hier im Falle der Geltendmachung von Zweifeln an der Arbeitgebereigenschaft des Antragstellers.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.2.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.382,57 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB IV;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 15.2.2022 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Klage Az. S 89 BA 58/21) gegen den Bescheid vom 4.3.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2021 zu Recht abgelehnt.