LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2022
L 8 BA 2/22 B ER
Normen:
SGB IV § 7; SGG § 86a; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 89 BA 2/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidVerwertbarkeit von Feststellungen des Hauptzollamtes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 2/22 B ER

DRsp Nr. 2023/828

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Verwertbarkeit von Feststellungen des Hauptzollamtes

Tragen die vom prüfenden Rentenversicherungsträger getroffenen bzw. in verfahrensrechtlich zulässiger Weise verwerteten Feststellungen anderer Behörden – hier des Hauptzollamts – seine beitragsrechtliche Bewertung des Sachverhalts, bestehen an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides grundsätzlich keine überwiegenden Zweifel.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.520,47 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGG § 86a; SGG § 86b;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 22.11.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.8.2020 zu Recht abgelehnt. Ebenso ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.02.2022 (Az. S 29 BA 18/22) gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14.1.2022 nicht anzuordnen.