LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2022
L 8 BA 166/20 B ER
Normen:
SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3-4; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 16/20

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung eines BeitragsbescheidesAnforderungen an die Glaubhaftmachung von Zweifeln an pauschal geschätzten Beitragsforderungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 166/20 B ER

DRsp Nr. 2022/12034

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheides Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Zweifeln an pauschal geschätzten Beitragsforderungen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.9.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 66.749,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3-4; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 28.9.2020 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.4.2020 zu Recht abgelehnt. Ebenso ist die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18.1.2021 (Az. S 2 BA 7/21) gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22.12.2020 nicht anzuordnen.

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich inhaltlich in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.