LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2022
L 8 BA 161/20 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 903
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BA 49/20

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die sofortige Vollziehung eines BeitragsbescheidesAnforderungen an die hinreichende Glaubhaftmachung der unbilligen Härte des Eintritts von Insolvenz bei der Vollziehung von Beitragsbescheiden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 161/20 B ER

DRsp Nr. 2022/3810

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheides Anforderungen an die hinreichende Glaubhaftmachung der unbilligen Härte des Eintritts von Insolvenz bei der Vollziehung von Beitragsbescheiden

1. Eine die gerichtliche Aufschiebungsanordnung rechtfertigende unbillige Härte liegt nicht vor, wenn die Abwendung der Vollziehung der Beitragsforderung durch den Abschluss von Raten- und Stundungsvereinbarungen mit der betroffenen Einzugsstelle möglich scheint. 2. Es steht der Annahme einer unbilligen Härte bei sofortigem Vollzug eines Beitragsbescheides entgegen, wenn die gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB allein dazu genutzt wird, die Steuerlast zu reduzieren, ohne dass Bemühungen erkennbar sind, dem Sinn der gesetzlichen Vorschrift entsprechend Gläubigerschutz zu betreiben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.9.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 314.803,36 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;