LSG Hamburg - Beschluss vom 09.10.2020
L 2 AL 32/20 B ER
Normen:
AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; AÜG § 8 Abs. 2; AÜG § 8 Abs. 4 S. 2; AÜG § 11 Abs. 1 Nr. 1 -2; AÜG § 12 Abs. 1 S. 2; AÜG § 13; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86a Abs. 4 S. 1-2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 186/20

Unbegründetheit der Beschwerde des Erlaubnisinhabers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung mit Wirkung für die Zukunft im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an einen Verstoß gegen die Gewährung zustehender Arbeitsbedingungen gemäß § 8 AÜG sowie an eine positive Prognose über die Zuverlässigkeit

LSG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2020 - Aktenzeichen L 2 AL 32/20 B ER

DRsp Nr. 2021/1081

Unbegründetheit der Beschwerde des Erlaubnisinhabers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung mit Wirkung für die Zukunft im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an einen Verstoß gegen die Gewährung zustehender Arbeitsbedingungen gemäß § 8 AÜG sowie an eine positive Prognose über die Zuverlässigkeit

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; AÜG § 8 Abs. 2; AÜG § 8 Abs. 4 S. 2; AÜG § 11 Abs. 1 Nr. 1 -2; AÜG § 12 Abs. 1 S. 2; AÜG § 13; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86a Abs. 4 S. 1-2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid über den Widerruf der unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vom 12. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2020 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 86a Abs. 4 SGG anzuordnen, was ihr eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit bis zur Bestandskraft der genannten behördlichen Entscheidungen ermöglichen würde.