Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.9.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt in beiden Rechtszügen die Antragstellerin. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 129.059,95 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
I. Die am 26.10.2016 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 5.10.2016 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (
II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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