LSG Hamburg - Urteil vom 25.04.2019
L 4 AS 41/18
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 2695/17

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit einer Klage zur abstrakten Feststellung der Staatsangehörigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen L 4 AS 41/18

DRsp Nr. 2019/8457

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit einer Klage zur abstrakten Feststellung der Staatsangehörigkeit

Es ist keine sozialgerichtliche Angelegenheit, die Staatsangehörigkeit des Klägers abstrakt festzustellen.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151;

Tatbestand:

Der im Melderegister als deutscher Staatsangehöriger geführte Kläger begehrt Auskunft darüber, ob er als deutscher Staatsangehöriger, Staatenloser oder Ausländer behandelt werde, wenn er beim Sozialgericht eine Klage einreicht.

Der Kläger hat am 26. Juli 2017 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat keinen wörtlichen Antrag gestellt. Dem ursprünglichen Vorbringen des Klägers ließ sich entnehmen, dass er die Stellung von Strafanträgen gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport -Einwohner-Zentralamt- sowie gegen zwei Mitarbeiter des Einwohner-Zentralamtes und außerdem die Feststellung begehrte, dass er deutscher Staatsangehöriger ist.