Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten; unter anderem erfolgte mit Bescheid vom 21.01.2016 für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2017 eine Leistungsbewilligung. Mit dem vorliegenden Verfahren wehrt sich der Kläger gegen die Feststellung des vollständigen Wegfalls des Leistungsanspruchs im Zeitraum Mai bis Juli 2016 wegen einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 3 bis 5 iVm §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
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