LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2004
7 Sa 884/03
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 § 257 § 258 § 259 ; TzBfG § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1138/02

Unbegründetes Teilzeitverlangen nach Erziehungsurlaub und Elternzeit - unzulässige und ungegründete Klageanträge bei jahrelanger Außervollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 884/03

DRsp Nr. 2005/18772

Unbegründetes Teilzeitverlangen nach Erziehungsurlaub und Elternzeit - unzulässige und ungegründete Klageanträge bei jahrelanger Außervollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses

1. Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann nur dann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben.2. Ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seit 1999 durchgängig außer Vollzug gesetzt mit der Konsequenz, dass zumindest bis zum Ablauf der nunmehr laufenden zweiten Elternzeit keine wechselseitigen Hauptleistungspflichten bestehen, kann der Arbeitgeber nicht mit Wirkung für die Vergangenheit verurteilt werden, einer Vertragsänderung ab dem 03.06.2002 zuzustimmen.3. Eine Verurteilung der Beklagten zur Reduzierung der Arbeitszeit ab Rechtskraft des Urteils kommt nicht in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aufgrund der Elternzeit noch ruht; soweit der entsprechende Antrag dahin auszulegen ist, dass er sich auf die Zeit nach Beendigung der Elternzeit beziehen soll, handelt es sich um eine Klage auf zukünftige Leistung, für die die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 257, 258, 259 ZPO erfüllt sein müssen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 § 257 § 258 § 259 ; TzBfG § 8 ;

Tatbestand: