LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.07.2006
11 Sa 229/06
Normen:
BPersVG § 8 § 46 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 621/05

Unbegründetes Höhergruppierungsverlangen eines freigestellter Personalratsmitglieder des Bundes - fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs anhand betriebsüblicher Entwicklung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 229/06

DRsp Nr. 2007/2712

Unbegründetes Höhergruppierungsverlangen eines freigestellter Personalratsmitglieder des Bundes - fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs anhand betriebsüblicher Entwicklung

1. Eine Verletzung der Benachteiligungsverbote der §§ 8, 46 Abs. 3 BPersVertrG begründet keinen Schadensersatzanspruch sondern einen unmittelbaren Anspruch des Personalratsmitglieds, hinsichtlich seiner beruflichen Entwicklung so gestellt zu werden, wie sie ohne sein Personalratsamt verlaufen wäre; hierzu bedarf es einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung.2. Zur fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs ist das Personalratsmitglied so zu behandeln wie ein vergleichbarer Kollege ohne Personalratsamt; dabei ist auch darauf zu achten, dass das freigestellte Personalratsmitglied im Verhältnis zu den übrigen Beschäftigten nicht bevorzugt wird.3. Ein Anspruch des freigestellten Personalratsmitglieds auf eine Höhergruppierung kann sich auch daraus ergeben, dass ein öffentlicher Arbeitgeber Angestellte mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitablauf auf freiwerdende oder neu geschaffene Stellen einer höheren Vergütungsgruppe befördert und Personalratsmitglieder wegen ihrer Freistellung hiervon ausnimmt; dabei ist (wie bei § 37 Abs. 4 ) auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Kollegen abzustellen.