LAG München - Urteil vom 18.04.2007
10 Sa 381/06
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5 § 17 Abs. 3 ; TV A 21 § 1 Abs. 4 § 5 Ziff. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 12086/02

Unbegründetes Erhöhungsverlangen für Betriebsrente bei Änderung der tariflichen Versorgungsbestimmungen zwischen Ausscheiden des Arbeitnehmers und Eintritt des Versorgungsfalls

LAG München, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 381/06

DRsp Nr. 2007/17790

Unbegründetes Erhöhungsverlangen für Betriebsrente bei Änderung der tariflichen Versorgungsbestimmungen zwischen Ausscheiden des Arbeitnehmers und Eintritt des Versorgungsfalls

»Die örtl. Tarifvereinbarung A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München ist in der Fassung der örtl. Tarifvereinbarung C 79 vom 19.05.1999 auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer bereits vor diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vorruhestands- oder "58er-Regelung" ausgeschiedne ist und der Versorgungsfall erst danach eingetreten ist.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 5 § 17 Abs. 3 ; TV A 21 § 1 Abs. 4 § 5 Ziff. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehende Betriebsrente.

Der am 12.12.1940 geborene Kläger war seit 06.12.1965 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 06.12.1965 (Bl. 32 d. A.) war zudem folgende Regelung enthalten:

§ 2