I.
In einem aus Anlass der Durchführung einer Personenkontrolle am 16.04.2003 vom Betriebsrat, dem Antragsteller, beim Arbeitsgericht Mainz anhängig gemachten Beschlussverfahren haben die Beteiligten am 16.05.2003 einen Vergleich mit folgendem Wortlaut geschlossen:
"1. Die Bet. zu 2) verpflichtet sich, den Bet. zu u1) vor Durchführung von Personenkontrollen und sonstigen Maßnahmen, welche der Konzernsicherheit dienen, über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.
2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."
In der 8. Kalenderwoche des Jahres 2005 wurden bei mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zustellstützpunktes mit gerichtlichem Beschluss durch die Staatsanwaltschaft deren Wohnungen durchsucht.
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