LAG Hamm - Beschluss vom 16.05.2008
10 TaBV 123/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ; BetrVG § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 1 BV 13/07 - 05.10.2007,

Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag bei Versetzung in neu geschaffenen Arbeitsbereich ohne ausreichende Unterrichtung - erhöhter Informationsbedarf des Betriebsrats - unsubstantiierte Darlegungen zur Dringlichkeit vorläufiger Maßnahme

LAG Hamm, Beschluss vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 123/07

DRsp Nr. 2008/14807

Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag bei Versetzung in neu geschaffenen Arbeitsbereich ohne ausreichende Unterrichtung - erhöhter Informationsbedarf des Betriebsrats - unsubstantiierte Darlegungen zur Dringlichkeit vorläufiger Maßnahme

1. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf (unabhängig von den für die Verweigerung vorgebrachten Gründen) von den Arbeitsgerichten nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG in Gang gesetzt wurde; dazu muss die Arbeitgeberin die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vollständig erfüllt haben.2. Zustimmungsanträge der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG und nach § 99 Abs. 4 BetrVG sind nicht begründet, wenn die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet hat.3. Zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG gehört unter anderem auch die Mitteilung des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes und die Auswirkungen der geplanten personellen Maßnahme; die Unterrichtung durch die Arbeitgeberin muss sich auf diejenigen tatsächlichen Umstände erstrecken, die dem Betriebsrat die Prüfung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 BetrVG ermöglichen.