LAG München - Beschluss vom 24.02.2011
3 TaBV 60/10
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 95 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BV 3/10

Unbegründeter Wiederholungsantrag der Arbeitgeberin nach Zustimmungsverweigerung; Erfordernis erneuter Unterrichtung des Betriebsrats bei Verfahreneinleitung in derselben Sache

LAG München, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 3 TaBV 60/10

DRsp Nr. 2011/10060

Unbegründeter Wiederholungsantrag der Arbeitgeberin nach Zustimmungsverweigerung; Erfordernis erneuter Unterrichtung des Betriebsrats bei Verfahreneinleitung in derselben Sache

1. Ist ein Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats (Zustimmungsverweigerung) abgeschlossen und hat der Arbeitgeber nicht beim Arbeitsgericht Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs.4 BetrVG beantragt, sondern - nach Rückgabe der dem Betriebsrat überlassenen Unterlagen aller Bewerber - erneut ein Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG wegen derselben Versetzung (desselben Arbeitnehmers auf dieselbe Position) eingeleitet, muss er dem Betriebsrat erneut sämtliche Unterlagen sämtlicher Bewerber zur Verfügung stellen. 2. Unterlässt er dies, ist die Information des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß erfolgt, so dass die Wochenfrist nach § 99 Abs.3 Satz 1 BetrVG nicht in Gang gesetzt wird. In diesem Fall kann weder die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs.3 Satz 2 BetrVG eintreten noch, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung erneut verweigert, ein Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers nach § 99 Abs.4 BetrVG Erfolg haben.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 29.04.2010 - 36 BV 3/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 93;