LAG München - Urteil vom 11.01.2005
11 Sa 919/04
Normen:
VerTV-G § 7 Abs. 1 ; ATV-K § 39 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 14131/03

Unbegründeter Vergütungseinbehalt zur Beteiligung des Arbeitnehmers an Aufwendungen für Altersversorgung

LAG München, Urteil vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 919/04

DRsp Nr. 2006/20037

Unbegründeter Vergütungseinbehalt zur Beteiligung des Arbeitnehmers an Aufwendungen für Altersversorgung

»1. § 7 Abs. 1 VerTV-G hat ab dem 01.01.2001 keine Geltung mehr, weder unmittelbar noch mittelbar über § 16 ATV-K.2. Aus § 39 Abs. 4 ATV-K i.V.m. seiner Anlage 5 ("Altersvorsorgeplan 2001") ergibt sich kein Recht des Arbeitgebers zum Vergütungseinbehalt, um den Arbeitnehmer an den Aufwendungen für die Altersversorgung zu beteiligen.3. Auch Satzungsbestimmungen der Bayerischen Versorgungskammer können keine Grundelage für einen solchen Einbehalt bilden.«

Normenkette:

VerTV-G § 7 Abs. 1 ; ATV-K § 39 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte berechtigt ist, vom Gehalt des Klägers EUR 48,23 netto pro Monat als Eigenbeteiligung an der betrieblichen Altersversorgung einzubehalten.

Der Kläger ist beim Beklagten seit 01.11.1981 als Tierarzt tätig. Grundlage der Beschäftigung ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.10.1981, dessen § 2 lautet wie folgt:

" Für das Arbeitsverhältnis gelten der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge sinngemäß."

Ergänzend wird auf die Kopie des Vertrages (Anlage B 1; Bl. 17 d. A.) Bezug genommen.