Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte berechtigt ist, vom Gehalt des Klägers EUR 48,23 netto pro Monat als Eigenbeteiligung an der betrieblichen Altersversorgung einzubehalten.
Der Kläger ist beim Beklagten seit 01.11.1981 als Tierarzt tätig. Grundlage der Beschäftigung ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.10.1981, dessen § 2 lautet wie folgt:
" Für das Arbeitsverhältnis gelten der
Ergänzend wird auf die Kopie des Vertrages (Anlage B 1; Bl. 17 d. A.) Bezug genommen.
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