LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2010
2 TaBV 2694/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 30 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BV 12192/09

Unbegründeter Unterlassungsantrag der Arbeitgeberin zur Terminierung der Betriebsratssitzungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 2694/09

DRsp Nr. 2010/9927

Unbegründeter Unterlassungsantrag der Arbeitgeberin zur Terminierung der Betriebsratssitzungen

1. Gem. § 30 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. 2. Dieser Regelung ist kein damit korrespondierender allgemeiner "Unterlassungsanspruch" des Arbeitgebers zugeordnet; bei Verstößen des Betriebsrats regeln sich die Folgen nach § 23 Abs. 3 BetrVG.

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.11.2009 - 33 BV 12192/09 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 30 S. 2;

Gründe:

I. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob der Betriebsrat verpflichtet ist oder sein soll, seine regelmäßigen Sitzungen nicht vor 11:30 Uhr stattfinden zu lassen.