LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.08.2010
11 Ta 156/10
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 2 S. 3; ZPO § 143 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1394/09

Unbegründeter Ordnungsgeldbeschluss bei Entsendung eines Vertreters trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei; unzureichende Feststellungen des Gerichts zur Verzögerung des Verfahrens; Kostentragung der Staatskasse bei fehlerhafter Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine im Termin ausgebliebene Partei

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 156/10

DRsp Nr. 2010/20053

Unbegründeter Ordnungsgeldbeschluss bei Entsendung eines Vertreters trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei; unzureichende Feststellungen des Gerichts zur Verzögerung des Verfahrens; Kostentragung der Staatskasse bei fehlerhafter Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine im Termin ausgebliebene Partei

1. Ist das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet und ist zur Wahrnehmung des Termins ein Vertreter entsandt worden, kommt ein Ordnungsgeld nur in Betracht, wenn der Vertreter nicht ausreichend im Sinne von § 141 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Lage ist, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen und die gebotenen Erklärungen abzugeben; in Folge des Ausbleibens müssen bestimmte Tatsachen nicht geklärt werden können. 2. Die den Ordnungsgeldbeschluss begründenden tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts müssen sich entweder aus der Sitzungsniederschrift oder wenigstens aus der Begründung des Beschlusses ergeben. 3. Wird im Anschluss an den Kammertermin ein Beweisbeschluss erlassen und im weiteren Termin das persönliche Erscheinen beider Parteien erneut angeordnet, ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der Tatsache, dass das Nichterscheinen die Anhörung bereits im früheren Termin vereitelt hat, eine Verzögerung des Rechtsstreites eingetreten ist.