LAG Hamm - Beschluss vom 03.02.2010
10 Ta 537/09
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 890 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 4/05

Unbegründeter Ordnungsgeldantrag des Betriebsrats zur Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung aus einem Prozessvergleich; Anforderungen an Unterlassungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 537/09

DRsp Nr. 2010/5003

Unbegründeter Ordnungsgeldantrag des Betriebsrats zur Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung aus einem Prozessvergleich; Anforderungen an Unterlassungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

1. Ein Prozessvergleich kann als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit in Betracht kommen, als er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt hat; in welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung allein anhand des protokollierten Inhalts des Vergleichs zu ermitteln. 2. Für diese Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrages bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten; vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt.