LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.2011
6 Sa 327/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2476/10

Unbegründeter Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei rechtskräftiger Kündigung vor Betriebsübergang; unbegründete Klage auf Wiedereinstellung bei Betriebsübergang nach Ablauf der Kündigungsfrist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 327/11

DRsp Nr. 2011/13869

Unbegründeter Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei rechtskräftiger Kündigung vor Betriebsübergang; unbegründete Klage auf Wiedereinstellung bei Betriebsübergang nach Ablauf der Kündigungsfrist

Wird eine gegen den bisherigen Arbeitgeber erhobene Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen, so kann der Arbeitnehmer nicht anschließend gegenüber einem möglichen Betriebserwerber das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Eine Kündigung kann nicht im Verhältnis zum Veräußerer wirksam, hingegen im Verhältnis zum Erwerber (relativ) unwirksam sein (entgegen LAG Düsseldorf v. 18.02.2009 - 12 Sa 1544/08 - und LAG Düsseldorf v. 29.04.2009 - 12 Sa 1551/08 -). Dem Arbeitnehmer bleibt nur die Möglichkeit der Geltendmachung eines Wiedereinstellungsanspruchs, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 21.02.2011 - 1 Ca 2476/10 v - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1;

Tatbestand