LAG Hamm - Beschluss vom 06.03.2009
10 TaBV 143/08
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 111 Satz 1; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1; BetrVG § 112; BetrVG § 112a Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 31/07

Unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Sozialplanpflicht einer Personalabbaumaßnahme; Berechnung der Anzahl der zu entlassenden Beschäftigten bei weiterer Entlassungsmaßnahme; mitbestimmungsfreie Zahlung vergleichsweiser Abfindungen

LAG Hamm, Beschluss vom 06.03.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 143/08

DRsp Nr. 2009/10343

Unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Sozialplanpflicht einer Personalabbaumaßnahme; Berechnung der Anzahl der zu entlassenden Beschäftigten bei weiterer Entlassungsmaßnahme; mitbestimmungsfreie Zahlung vergleichsweiser Abfindungen

1. Nach § 112 a Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist ein Sozialplan bei bloßem Personalabbau nur dann erzwingbar, wenn eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG allein in der Entlassung von Arbeitnehmern besteht und in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. 2. Sind nach einer ersten Entlassungswelle neue, von der Arbeitgeberin ursprünglich nicht vorgesehene und eingeplante Umstände eingetreten, und wird somit der Entschluss zu weiteren Entlassungen erst nach Durchführung der ersten Maßnahme gefasst, findet bei der Berechnung der Anzahl der zu entlassenden Mitarbeiter keine Zusammenrechnung statt. 3. Die an Mitarbeiter im Rahmen eines individualrechtlich geführten Kündigungsschutzprozesses von der Arbeitgeberin vergleichsweise gezahlten Abfindungen sind nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig; diesen Abfindungen fehlt der Entgeltcharakter und sie stehen auch nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis.

Tenor: