LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.05.2011
8 TaBV 3/11
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3; SGB IX § 95 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 96 Abs. 4; SGB IX § 96 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 33/10

Unbegründeter Feststellungsantrag der Schwerbehindertenvertretung zur Teilnahme an Konferenzen zur Arbeitssicherheit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 8 TaBV 3/11

DRsp Nr. 2011/17096

Unbegründeter Feststellungsantrag der Schwerbehindertenvertretung zur Teilnahme an Konferenzen zur Arbeitssicherheit

Der Feststellungsantrag des Hauptvertrauensmanns der Schwerbehinderten der US Air Force in Deutschland zur erstattungspflichtigen Teilnahme an jeder der unter der Bezeichnung "Tri Service Safety Conference" stattfindenden Konferenzen ist unbegründet, wenn sich weder aufgrund der Darlegungen noch sonst wie festzustellen ist, dass die zu Gunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen, deren Kenntnis für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sein kann, Gegenstand der "Tri Service Safety Conference" sind.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.12.2010 - 2 BV 33/10 - wie folgt abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3; SGB IX § 95 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 96 Abs. 4; SGB IX § 96 Abs. 8;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, auf Kosten des Arbeitgebers an einer Konferenz teilzunehmen.