LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.03.2009
3 Ta 62/09
Normen:
ZPO § 887;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1038/08

Unbegründeter Erfüllungseinwand gegenüber Antrag auf Vollstreckung der titulierten Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges; billiges Ermessen bei der Festsetzung der vorauszuzahlenden Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 62/09

DRsp Nr. 2009/11390

Unbegründeter Erfüllungseinwand gegenüber Antrag auf Vollstreckung der titulierten Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges; billiges Ermessen bei der Festsetzung der vorauszuzahlenden Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters

1. Der Erfüllungseinwand der Schuldnerin ist exakt am Inhalt der titulierten Verpflichtungen zu messen; maßgebend ist insoweit nicht, ob die Schuldnerin aus ihrer Sicht das Erforderliche getan hat, maßgebend ist vielmehr, dass im Teilvergleich die einzelnen Verpflichtungen, die die Beklagte/Schuldnerin im Zusammenhang mit der Erteilung eins Buchauszuges zu erfüllen hat, genau festgelegt worden sind. 2. Die vorauszuzahlenden Kosten sind nach billigem Ermessen festzulegen. 3. Soweit ein vom Gläubiger (Kläger) beauftragter Steuerberater auf die in der Aufstellung (Buchauszug) enthaltenen Angaben zurückgreift, wird dies den Zeitaufwand bei der jeweiligen Sichtung und Prüfung der Unterlagen deutlich reduzieren; deshalb sind die von der Schuldnerin (Beklagten) bereits geleisteten Vorarbeiten, soweit sie in der tabellarischen Aufstellung ihren Niederschlag gefunden haben, bei der Kostenberechnung zu berücksichtigt.