LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2008
10 Sa 782/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 850 Abs. 1 ; SGB X § 34 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1511/07

Unbegründeter Einwand der öffentlich geförderten Praktikantentätigkeit gegenüber Lohnforderung aus Arbeitsverhältnis - Darlegungslast für Aufrechnung gegenüber Arbeitslohn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 782/07

DRsp Nr. 2008/14902

Unbegründeter Einwand der öffentlich geförderten Praktikantentätigkeit gegenüber Lohnforderung aus Arbeitsverhältnis - Darlegungslast für Aufrechnung gegenüber Arbeitslohn

1. Wer zur Arbeitsleistung als Trockenbauer eingestellt und tatsächlich herangezogen wird, ist auch ohne schriftlichen Vertrag Arbeitnehmer und kann den vereinbarten Stundenlohn von EUR 10 brutto beanspruchen.2. Die Zusicherung von Förderungsleistungen durch die zuständige Arbeitsagentur bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 34 Abs. 1 SGB X).3. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast dafür, dass seine Aufrechnung gegen den gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe des §§ 850 a bis 850 i ZPO pfändbaren Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohn das Erlöschen oder den teilweisen Untergang dieser Forderung bewirkt hat (§ 389 BGB).

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 850 Abs. 1 ; SGB X § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Lohnansprüche des Klägers und die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2007.