LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2008
9 Sa 604/07
Normen:
ZPO § 280 Abs. 2 Satz 1 ; EuGVVO Art. 5 Nr. 1, 3 Art. 33 Abs. 1 Art. 27 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1645/03

Unbegründeter Einwand der internationalen Zuständigkeit - keine Anerkennung prozessabweisender Entscheidungen - anderweitige Rechtshängigkeit nur bei Parteiidentität

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 604/07

DRsp Nr. 2008/9809

Unbegründeter Einwand der internationalen Zuständigkeit - keine Anerkennung prozessabweisender Entscheidungen - anderweitige Rechtshängigkeit nur bei Parteiidentität

1. Unter einer unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist jegliche Schadenszufügung zu verstehen, die nicht aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 herrührt.2. Aus Art. 33 Abs. 1 EuGVVO folgt, dass aufgrund der dort vorgesehenen Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Entscheidungen ohne besonderes Anerkennungsverfahren ("ipso iure") im nationalen gerichtlichen Verfahren die Rechtskraft der in einem anderen Mitgliedsstaat ergangenen Urteile zu beachten ist; die Anerkennungswirkung erfasst jedoch nicht Prozessabweisungen oder sonstige Entscheidungen über prozessuale Fragen, auch wenn diese nach dem Recht des Erststaates in materielle Rechtskraft erwachsen sollten.3. Art. 27 EuGVVO (anderweitige Rechtshängigkeit) setzt neben einer Anspruchsidentität zusätzlich voraus, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten Klagen auch zwischen denselben Parteien anhängig sind; eine Parteiidentität liegt vor, wenn an beiden Verfahren dieselben Personen beteiligt sind.

Normenkette:

ZPO § 280 Abs. 2 Satz 1 ; EuGVVO Art. 5 Nr. 1, 3 Art. 33 Abs. 1 Art. 27 ;

Tatbestand: