LAG Köln - Beschluss vom 14.08.2009
9 Ta 264/09
Normen:
ZPO § 940; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 101/09

Unbegründeter Eilantrag gegen Versetzung einer Lehrkraft zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens

LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 264/09

DRsp Nr. 2009/20413

Unbegründeter Eilantrag gegen Versetzung einer Lehrkraft zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens

Die Wiederherstellung des Betriebsfriedens an einer Schule kann die Versetzung einer Lehrkraft rechtfertigen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14. Juli 2009 - 2 Ga 101/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: EUR 4.000,00.

Normenkette:

ZPO § 940; GewO § 106;

Gründe:

I.

Die Klägerin, geboren am 26. März 1953, ist seit 1993 bei dem beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt und seit längerem an der Gemeinschaftsgrundschule A in K als Klassenlehrerin mit den Fächern Mathematik und Sport tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT und der diesen ersetzende TV-L Anwendung. Die Parteien haben am 28. Dezember 2006 Altersteilzeit im Blockmodell für die Zeit ab dem 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2015 vereinbart, wobei die Arbeitsphase vom 1. August 2008 bis zum 31. Januar 2012 dauern soll.