LAG Köln - Urteil vom 14.05.2008
3 SaGa 3/08
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; LPVG § 66 Abs. 8 § 72 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Nr. 19 (a.F.) ; Straffungsgsesetz § 1 Abs. 2 § 10 Abs. 5, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ga 10/08

Unbegründeter Eilantrag gegen Versetzung - kein Verfügungsgrund bei zumutbarer Befolgung der Personalgestellung bis zur Hauptsacheentscheidung

LAG Köln, Urteil vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 3 SaGa 3/08

DRsp Nr. 2008/14412

Unbegründeter Eilantrag gegen Versetzung - kein Verfügungsgrund bei zumutbarer Befolgung der Personalgestellung bis zur Hauptsacheentscheidung

»1. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, stellt keinen ausreichenden Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung dar, die gegen eine entsprechende arbeitgeberseitige Weisung gerichtet ist. Erforderlich ist vielmehr ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es allenfalls bei erheblichen Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen kann. Gleiches gilt ansonsten nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Maßnahme.2. Die unterbliebene Beteiligung des Personalrats bei einer Personalgestellung, die mit einer räumlichen Veränderung der Tätigkeit verbunden ist, begründet jedenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme.«

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; LPVG § 66 Abs. 8 § 72 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Nr. 19 (a.F.) ; Straffungsgsesetz § 1 Abs. 2 § 10 Abs. 5, 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Eilverfahren darüber, ob das beklagte Land die Klägerin ohne Beteiligung des Personalrates in einer anderen Dienststelle einsetzen kann.