LAG München - Beschluss vom 18.01.2007
4 TaBV 1/07
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 Ziff. 1, 2 ; WO § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33a BVGa 101/06

Unbegründeter Eilantrag des Wahlvorstandes auf Auskunft über beschäftigte Arbeitnehmer bei fehlenden Anhaltspunkten für gemeinsamen Betrieb nach Unternehmensspaltung

LAG München, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 1/07

DRsp Nr. 2007/14441

Unbegründeter Eilantrag des Wahlvorstandes auf Auskunft über beschäftigte Arbeitnehmer bei fehlenden Anhaltspunkten für gemeinsamen Betrieb nach Unternehmensspaltung

Für den Eilantrag des Wahlvorstandes zur vollständigen und umfassenden Auskunft über alle beschäftigten Arbeitnehmer besteht kein Verfügungsgrund, wenn auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Wahlvorstands im Rahmen summarischer Prüfung im Eilverfahren keine ausreichenden Indizien für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes vorliegen und ein gemeinsamer Einsatz "der" Arbeitnehmer beider gespaltener Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 1. BetrVG ausscheidet.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 2 Ziff. 1, 2 ; WO § 2 ;

Gründe:

A.

Der antragstellende Wahlvorstand macht im Wege des Eilverfahrens Ansprüche auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit der Erstellung/Vervollständigung der Wählerliste für die Betriebsratswahl geltend, die seiner Ansicht nach einheitlich in dem von den Beteiligten zu 2 und zu 3 unterhaltenen gemeinsamen Betrieb zu erfolgen habe.