LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.07.2009
3 Ta 125/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; ZPO § 937 Abs. 2; BGB § 823; BGB § 824; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 22/09

Unbegründeter Eilantrag des früheren Arbeitgebers auf Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen; Wahrnehmung berechtigter Interessen im Kündigungsschutzprozess

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 125/09

DRsp Nr. 2009/20435

Unbegründeter Eilantrag des früheren Arbeitgebers auf Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen; Wahrnehmung berechtigter Interessen im Kündigungsschutzprozess

1. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses darf behauptet werden, dass eventuell arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen vorlagen oder in der A. Agentur G. unternehmerische Vorgaben zur Vorgehensweise bei der Abwicklung von Eigenschäden auch durch den Arbeitgeber nicht eingehalten wurden; diesbezügliche Äußerungen stellen keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB dar. 2. Werden Tatsachen nicht gegenüber der Öffentlichkeit sondern gegenüber einer neutralen Instanz und im Rahmen eines Verfahrens geäußert, in dem ihr Wahrheitsgehalt prompt und zuverlässig geklärt werden kann, fehlt einer auf Widerruf und Unterlassung gerichteten Klage schon das Rechtschutzbedürfnis, weil bereits ein Gericht mit der Klärung der Wahrheitsfrage beschäftigt ist, so dass kein legitimes Interesse daran besteht, parallel dazu ein zweites Gericht mit der nämlichen Aufgabe zu beschäftigen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 18.06.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette: