LAG Köln - Beschluss vom 27.05.2009
2 TaBVGa 7/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 111 Abs. 1; BetrVG § 113; BetrVG § 121;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 6/09

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung

LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 2 TaBVGa 7/09

DRsp Nr. 2009/14521

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung

1. Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen eine Betriebsänderung besteht nicht; aus § 111 Abs. 1 BetrVG ergibt sich lediglich ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats, wobei die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflichten in § 113 BetrVG (Nachteilsausgleichsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer) und in § 121 BetrVG (bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Pflichten aus § 111 BetrVG) geregelt sind. 2. Ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG liegt (nur) dann vor, wenn es sich objektiv um eine erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Verletzung von Rechten des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz handelt; eine grobe Pflichtverletzung scheidet aus, wenn die Arbeitgeberin bei schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen eine vertretbare Rechtsauffassung vertritt.

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2009 - 2 BVGA 6/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 111 Abs. 1; BetrVG § 113; BetrVG § 121;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1) - der Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2) - macht einen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung wegen einer von der Beteiligten zu 2) beabsichtigten Betriebsänderung geltend.