Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2009 - 2 BVGA 6/09 - wird zurückgewiesen.
I. Der Beteiligte zu 1) - der Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2) - macht einen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung wegen einer von der Beteiligten zu 2) beabsichtigten Betriebsänderung geltend.
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