LAG Köln - Beschluss vom 07.06.2010
5 Ta 176/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 469
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 8/10

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Einführung eines technischen Kontrollsystems; fehlender Verfügungsgrund bei unwesentlichen Eingriffen in Persönlichkeitsrechte

LAG Köln, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 176/10

DRsp Nr. 2010/13770

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Einführung eines technischen Kontrollsystems; fehlender Verfügungsgrund bei unwesentlichen Eingriffen in Persönlichkeitsrechte

1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Einführung eines technischen Kontrollsystems kommt es für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht darauf an, ob die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats für einen (vorübergehenden) Zeitraum nicht zur Geltung kommen sondern ob der mit der Mitbestimmungsregelung bezweckte Arbeitnehmerschutz unwiederbringlich vereitelt wird. 2. Aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kann nicht geschlossen werden, dass jegliche Verhaltens- und Leistungskontrolle unzulässig ist; das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hat vielmehr den Zweck, dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht bei der oft schwierigen Ermittlung der Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Überwachungsmaßnahmen zu sichern.