LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.01.2011
4 Ta 487/10
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 2 S. 3:; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 22/10

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Betriebsänderung bei versäumter Anrufung der Einigungsstelle

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 487/10

DRsp Nr. 2012/1554

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Betriebsänderung bei versäumter Anrufung der Einigungsstelle

1. Eine auf die Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung durch den Arbeitgeber bis zum Abschluss des Beteiligungsverfahrens nach §§ 111, 112 BetrVG gerichtete einstweilige Verfügung ist regelmäßig nur befristet zu erlassen. Die Dauer der Frist ist an der Zeitspanne zu orientieren, die nach dem Stand und dem bisherigen Verlauf der Verhandlungen der Betriebsparteien voraussichtlich bei zügigem Vorgehen für den Abschluss des Beteiligungsverfahrens erforderlich sein wird. Für eine weitergehende Regelung fehlt der Verfügungsgrund. 2. Eine derartige Unterlassungsverfügung kann zu einem Zeitpunkt nicht mehr erlassen werden, zu dem das Beteiligungsverfahren einschließlich der Verhandlungen in einer Einigungsstelle über den Abschluss eines Interessenausgleichs bereits hätte abgeschlossen sein können, wenn der Betriebsrat sein Recht zur Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG unverzüglich ausgeübt hätte und erforderlichenfalls durch die Einleitung eines Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG hätte durchsetzen können.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. August 2010 - 4 BVGa 22/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § ;