LAG Hamm - Beschluss vom 21.05.2008
10 TaBVGa 5/08
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 § 95 Abs. 1 ; ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 1/08

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Anwendung eines Punktesystems zur Sozialauswahl - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats - kein Verfügungsgrund bei nur einer Kündigung

LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 5/08

DRsp Nr. 2008/14805

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Anwendung eines Punktesystems zur Sozialauswahl - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats - kein Verfügungsgrund bei nur einer Kündigung

1. Ein Punkteschema für die soziale Auswahl ist auch dann eine nach § 95 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie, wenn es die Arbeitgeberin nicht generell auf alle künftigen betriebsbedingten Kündigungen sondern nur auf konkret bevorstehende Kündigungen anwenden will; verletzt die Arbeitgeberin in einem solchen Fall das Mitbestimmungsrecht, kann ihr auf Antrag des Betriebsrats die Wiederholung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens auf der Grundlage des allgemeinen Unterlassungsanspruchs gerichtlich untersagt werden.2. Kann die Anwendung unterschiedlicher Auswahlrichtlinien in einzelnen Betrieben der Arbeitgeberin zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und dadurch die Durchführung der Betriebsänderung mindestens erheblich erschweren, wenn nicht gar verhindern, sprechen bei der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen summarischen Überprüfung die überwiegenden Gründe für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.