LAG Köln - Beschluss vom 20.05.2009
8 TaBVGa 3/09
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 940; BetrVG § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 13/09

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern bis zur Hauptsacheentscheidung

LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 8 TaBVGa 3/09

DRsp Nr. 2009/15572

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern bis zur Hauptsacheentscheidung

1. Einstweilige Verfügungen sind auch im Beschlussverfahren nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. 2. Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.2008 - 10 TaBVGa 5/08 nv - zitiert nach JURIS). Bei dieser Abwägung können die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sein, desto schwerer und offenkundiger die bestehende Rechtsverletzung sich darstellt (LAG Köln, Urteil vom 20.11.1998 - 13 Sa 940/98 -, NZA 1999, 1008). 3. Ist im Streitfall der geltend gemachte Verfügungsanspruch zweifelhaft, jedenfalls nicht zweifelsfrei anzunehmen und kommt deswegen im Hauptsacheverfahren eine den geltend gemachten Anspruch ablehnende Entscheidung in Betracht, so ist für das einstweilige Verfügungsverfahren in der Regel der Verfügungsgrund abzulehnen.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 940; BetrVG § 38;

Gründe: