LAG Hamm - Beschluss vom 28.06.2010
13 Ta 372/10
Normen:
BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGA 6/10

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrates auf Unterlassung der Betriebsänderung bei kurzfristiger Verringerung des Personalabbaus

LAG Hamm, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 13 Ta 372/10

DRsp Nr. 2010/14985

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrates auf Unterlassung der Betriebsänderung bei kurzfristiger Verringerung des Personalabbaus

1. Grundsätzlich hat der Betriebsrat einen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch darauf, Betriebsänderungen so lange zu unterlassen, bis von Seiten der Arbeitgeberin den Anforderungen des § 111 Satz 1 BetrVG Rechnung getragen worden ist; denn nur so kann sichergestellt werden, dass der Betriebsrat die ihm durch §§ 111, 112 BetrVG zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, nämlich nach erfolgter Unterrichtung im Zuge der zwingend vom Gesetzgeber vorgegebenen Beratung die Arbeitnehmerinteressen argumentativ in den Entscheidungsprozess des Unternehmers einfließen zu lassen. 2. Eine beteiligungspflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 BetrVG liegt nicht (mehr) vor, wenn die Arbeitgeberin von ihrem ursprünglichen Plan, sich von insgesamt sechs Arbeitnehmern zu trennen, innerhalb kurzer Zeit wieder Abstand genommen hat und jetzt "nur" noch fünf Arbeitnehmern betriebsbedingt kündigen will; in § 112 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist zahlenmäßig fest verankert, dass mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen sein müssen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.06.2010 – 2 BVGa 6/10 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 111 S. 1;