LAG Hamm - Beschluss vom 22.02.2008
10 TaBVGa 3/08
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 2 Abs. 1 § 80 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 5/07

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrates auf Hinzuziehung eines Sachverständigen - unsubstantiierte Darlegungen zur Erforderlichkeit externen Sachverstands bei Informationsangebot der Arbeitgeberin und möglicher Inanspruchnahme der Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 3/08

DRsp Nr. 2008/14347

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrates auf Hinzuziehung eines Sachverständigen - unsubstantiierte Darlegungen zur Erforderlichkeit externen Sachverstands bei Informationsangebot der Arbeitgeberin und möglicher Inanspruchnahme der Einigungsstelle

1. Zur Erteilung seiner Zustimmung zur Heranziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG darf der Arbeitgeber nur verpflichtet werden, wenn die Heranziehung des Sachverständigen in der konkreten Situation, in der der Betriebsrat seine Aufgaben zu erfüllen hat, erforderlich ist.2. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung eines Sachverständigen verschaffen kann; aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit ist der Betriebsrat verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, ehe die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich angesehen werden kann.